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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18 (https://dejure.org/2018,58055)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.12.2018 - 2 Sa 143/18 (https://dejure.org/2018,58055)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 2 Sa 143/18 (https://dejure.org/2018,58055)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Schuldanerkenntnis durch Arbeitnehmer: Sittenwidrigkeit/Treuwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkäuferin; Einzelhandel; Kasse; Betrug; Diebstahl; Schuldanerkenntnis; Sittenwidrigkeit; Treuwidrigkeit; Rücksichtsnahmepflicht - Vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Schuldanerkenntnis wegen des Vorwurfs der Schädigung durch Entwendung von Bargeld

  • rechtsportal.de

    BGB § 780
    Abgrenzung zwischen abstraktem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18
    Unterzeichnet der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein abstraktes oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde (wie BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - AP Nr. 7 zu § 781 BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138).

    Wird in der Urkunde ein Schuldgrund angegeben, spricht dies für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das lediglich eine bereits zuvor bestehende Schuld bestätigt werden soll (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 26).

    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Welche Form des Schuldanerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - AP Nr. 7 zu § 781 BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138).

    Wird in der Urkunde ein Schuldgrund angegeben, spricht dies für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das lediglich eine bereits zuvor bestehende Schuld bestätig werden soll (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 26).

    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Der Einwand der Beklagten, sie sei zum Ende des Personalgesprächs völlig von der Rolle gewesen, sie sei beschämt gewesen und hätte mutmaßlich in diesem Zustand jede ihr vorgelegte Erklärung unterschrieben, ist im Zusammenhang von § 123 BGB offensichtlich unbeachtlich, solange nicht dargelegt ist, dass der Gesprächspartner diese Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit seines Gegenübers erkannt hat (BAG 21. April 2016 aaO RNr. 35).

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Unwirksamkeit wegen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18
    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger - hier die Klägerin - die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners - hier die Beklagte - ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 30).

    Der erstrebte Zweck, nämlich die Sicherung dieser Ansprüche durch ein Schuldanerkenntnis, ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 39).

    Vorliegend geht es nicht um einen Schadensersatzprozess, in welchem die Frage eines Mitverschuldens zu beurteilen ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 38).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18
    Unterzeichnet der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein abstraktes oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wurde (wie BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - AP Nr. 7 zu § 781 BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138).

    Welche Form des Schuldanerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - AP Nr. 8 zu 3 781 BGB = NZA 2016, 1409; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - AP Nr. 7 zu § 781 BGB = NZA 2005, 682 = DB 2005, 138).

  • ArbG Berlin, 01.09.2023 - 21 Ca 1751/23

    Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB - Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des

    Maßgeblich ist die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (vergleiche BGH a.a.O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 04.12.2018 - 2 Sa 143/18 - juris).
  • ArbG Paderborn, 12.10.2023 - 1 Ca 434/23

    Unwirksamkeit einer Ruhegeldvereinbarung, Untreue, wucherähnliches Geschäft,

    Maßgeblich ist die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018, 2 Sa 143/18, juris).
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